Solarfeld

Direktvermarktung

Mit dem EEG 2012 hat der Gesetzgeber die Direktvermarktung und damit das Marktprämienmodell eingeführt. Mit diesem Modell soll die Finanzierung der erneuerbaren Energien schrittweise von einer staatlichen Förderung in ein marktwirtschaftliches Umfeld überführt werden.

Gemäß aktueller Gesetzeslage sind alle Anlagenbetreiber mit einer Anlage mit mehr als 100 kW installierter Leistung verpflichtet Ihre eingespeisten Strommengen über einen Direktvermarkter zu vermarkten. Die Differenz zwischen so erzieltem Erlös am Markt und der gesetzlich festgelegten Vergütungshöhe erhält der Anlagenbetreiber von uns als Netzbetreiber. Auf diesem Wege soll die Belastung des staatlichen EEG-Fördertopfes verringert werden.

Weitere Informationen zum Vorgehen bei der Planung Ihrer direktvermarktungspflichtigen Erzeugungsanlage finden Sie hier.

Veräußerungsformen

Nach § 21B EEG 2017 sowie § 4 KWKG 2016 müssen Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen jede Anlage einer Veräußerungsform zuordnen.

Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit Inkraftsetzung zum 01.01.2017 sind folgende Veräußerungsformen nach § 21b EEG 2017 möglich:

  • Marktprämie nach § 20 EEG 2017 (geförderte Direktvermarktung)
  • sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017 (nicht geförderte Direktvermarktung)
  • Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017 (ausschließlich für EEG-Erzeugungsanlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 01.01.2016 in Kraft trat, wurde auch für KWK-Anlagen eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt. Diese Veräußerungsform gilt für eingespeisten Strom neuer, modernisierter und nachgerüsteter KWK-Anlagen >100 kWel nach §4 KWKG 2016.

An-, Um- und Abmeldung

Der Anmeldeprozess sieht vor, dass Meldungen für bestehende Erzeugungsanlagen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse zu senden sind. Diese können Sie auch unserem Kontaktdatenblatt entnehmen.

Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten für Bestandsanlagen besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage abzufragen.

Die erstmalige Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung nach EEG 2017 bzw. KWKG 2016 ist weiterhin nur per Excel-Formular (Anlage 4 zum Beschluss BK6-16-200) möglich. Diese Möglichkeit besteht für Anlagenbetreiber sowie Dritte unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht. Bei der erstmaligen Zuordnung ist die verlängerte Vorlauffrist gemäß § 21C EEG 2017 einzuhalten.

Darüber hinaus besteht ausschließlich für Anlagenbetreiber die Möglichkeit die Rückzuordnung ihrer Erzeugungsanlagen in die gesetzliche Einspeisevergütung nach EEG bzw. KWKG per Excel-Formular zu melden, sofern keine Verpflichtung zur Direktvermarktung vorliegt, sowie zum kurzfristigen Wechsel in die Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 oder aus dieser heraus.

Das Excel-Formular "Anlage 4 zum Beschluss BK6-14-200" lassen Sie uns bitte ausgefüllt und unterzeichnet per E-Mail an das Direktvermarktungs-Postfach zukommen. Die Erzeugungsanlage muss eindeutig identifizierbar sein. Bitte geben Sie für Neuanlagen immer die VEEG-Nummer oder EEG-Nummer mit an, die Sie beim Stellen einer Voranfrage bzw. bei Anmeldung der Inbetriebnahme über unser Web-Portal erhalten haben.

Fernsteuerbarkeit nach § 20 ABS. 1 Nr. 3 EEG 2017

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u.a. die nachgewiesene Fernsteuerbarkeit der Erzeugungsanlage durch den Direktvermarkter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017. Für Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit spätestens bis zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfüllen (§ 20 Abs. 1 EEG 2017). Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2-4 EEG 2017" zur Verfügung. Dieses Formular ist durch den Direktvermarkter sowie durch den Anlagenbetreiber zu unterzeichnen und mit dem Einbaubeleg der technischen Einrichtung sowie dem Protokoll über den durchgeführten Test der Kommunikationsverbindung fristgerecht an unser Direktvermarktungs-Postfach zu senden.

Weitere Voraussetzungen

Bitte prüfen Sie vor(!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte ebenfalls erfüllt werden:

  • Das Kontaktdatenblatt EDIFACT-Adresse für 1:1 Marktkommunikation mit dem Lieferanten liegt der Anmeldung bei

  • Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls vorhanden)

Sollten Sie allgemeine Fragen zur Direktvermarktung, Fragen zur Abrechnung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer Anlage haben, kontaktieren Sie uns bitte über die genannten Kontaktdaten.

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