Hinweis zu Bearbeitungszeiten von neuen Photovoltaikanlagen

Liebe Kund:innen,

wir freuen uns, dass aktuell so viele neue Photovoltaikanlagen errichtet werden. Leider führt dies bei uns zu längeren Bearbeitungszeiten und einer eingeschränkten Erreichbarkeit. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Die Kolleg:innen kümmern sich schnellstmöglich um Ihre Anfrage. Bitte denken Sie daran alle angeforderten Unterlagen einzureichen, z.B. die Registrierung im Marktstammdatenregister.

Wir bitten daher von telefonischen und schriftlichen Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen, da diese die weitere Bearbeitung verzögern. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

Für die Inbetriebnahme oder Erweiterung Ihrer Photovoltaikanlage ist ein Zählerwechsel notwendig. Dieser kann nur von einem Elektroinstallateursbetrieb beauftragt werden. Haben Sie daran bereits gedacht? Bitte wenden Sie sich für den Wechsel direkt an Ihren Elektroinstallateursbetrieb.

Wegfall der 70%-Regelung für PV-Anlagen

Mit dem neuen EEG wurden folgende Änderungen zu den technischen Vorgaben beschlossen (§9 EEG):

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kWp, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen wurden, benötigen keine Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. keinen Rundsteuerempfänger mehr (Rundsteuerempfänger = technische Einrichtung, mit der wir als Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Anlage in der Leistung begrenzen können).
  • Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kWp kann ab dem 01. Januar 2023 die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger ausgebaut werden.
  • Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer Leistung größer 7 kWp bis einschließlich 25 kWp kann die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger erst ausgebaut werden, wenn als Zähler ein intelligentes Messsystem verbaut wurde.

Aktuell dürfen intelligente Messsysteme für Einspeiseanlagen noch nicht verbaut werden. Erst wenn das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik eine entsprechende Markterklärung veröffentlicht, dürfen wir mit dem Einbau bei Einspeiseanlagen beginnen.

Für die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung bzw. Ausbau des Rundsteuerempfängers nach den oben genannten Kriterien bedarf es keiner Genehmigung durch uns als Anschlussnetzbetreiber. Senden Sie uns die Aufhebung/den Ausbau aber bitte formlos per Email an einspeisemanagement@ww-energie.com.

Information zur EEG-Umlage

Absenkung der Erhebung der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022 auf Null

Der Bundestag hat am 28. April 2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen, welches am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt und die Stromkund:innen werden dadurch erheblich bei den Energiekosten entlastet.

Auswirkungen der EEG-Umlage für die Betreiber*innen

1. Betreiber:innen EEG-Anlagen (PV-Anlage, Windkraftanlagen etc.) :

  • Keine Zwischenablesung zum 30. Juni 2022 erforderlich
  • Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung
  • Die EEG-Umlagepflichtigen Mengen werden in der Jahresabrechnung zum 01. Juli 2022 abgegrenzt
  • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01. Juli 2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umfragebögen nötig
  • Der Weiterbetrieb der Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, sind weiterhin sinnvoll, aber nicht mehr zwingend nötig
  • Hierbei muss beachtet werden, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte (z.B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe etc.) notwendig ist.

2. Betreiber:innen KWKG-Anlagen und EEG Speicher und sonstiger Speicher:

  • Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 gilt weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage          
  • Die genaue Höhe der EEG-Umlage wird Anfang 2023 bekannt gegeben und die Rechnung wird im Mai/Juni 2023 im Zuge der VMNE korrigiert
  • In der Gesamtjahresbetrachtung wird die EEG-Umlage ca. 50% des bisherigen Wertes betragen
  • Der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen ist auch künftig notwendig
  • Der Abfragebogen ist weiterhin erforderlich für die Ermittlung der EEG-Umlage

Information zur auslaufenden EEG-Förderung

Am 01. Januar 2023 läuft für alle Erzeugungsanlagen (ausgenommen Wasserkraftanlagen) mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01. Januar 2003 die Förderung nach dem EEG aus.

Der Gesetzgeber hat für EEG-Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, im EEG eine Anschlussregelung formuliert, die wie folgt aussieht:

Wir als Netzbetreiber nehmen den Strom weiter auf und vergüten den energieträgerspezifischen Marktwert für die Einspeisung abzüglich der Vermarktungskosten der ÜNB. Dafür ist für Anlagen, die aktuell die Einspeisevergütung erhalten, keine Meldung durch den Anlagenbetreiber erforderlich.

Diese Regelung gilt auch bei einer Umstellung auf Selbstverbrauch.

Anlagen, die sich bereits jetzt in der Direktvermarktung mit Marktprämie befinden, müssen zum 01. Januar 2023 in die sonstige Direktvermarktung wechseln oder sich aus der Direktvermarktung abmelden. Bei einer Abmeldung dürfen wir als Netzbetreiber die Mengen wieder aufnehmen und ggf. vergüten.

Ausgeförderte EEG-Anlagen über 100 kW erhalten keine Anschlussförderung und müssen zwingend in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Eine Einspeisung ohne die Zuordnung zu einem Bilanzkreis ist unzulässig.

Anfang 2023 werden wir die betroffenen Anlagenbetreiber anschreiben und über die entsprechenden Rahmenbedingungen informieren.

Einspeisung Überblick

Sie beabsichtigen eine Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom zu errichten und an unser Verteilungsnetz anzuschließen?

Dabei kann die Anlage bzw. der erzeugte Strom in den Anwendungsbereich unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen fallen. Zu unterscheiden sind hierbei:

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Neufassung vom 19. Juni 2020 verfolgt im Interesse des Klima- und Umweltschutzes das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung. Das Gesetz regelt u.a. den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.

Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2035 auf mindestens 55% zu erhöhen.

Zum EEG

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG)

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das im Jahr 2002 in Kraft trat, dient als Grundlage der Förderung von KWK-Anlagen. Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gemeinsame und effiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Es setzt Anreize für Investitionen in hocheffiziente und CO2-arme KWK-Anlagen, um den Anteil der Stromerzeugung aus KWK zu erhöhen.


Am 1. Januar 2016 ist eine Novelle in Kraft getreten, wobei der Gesetzgeber das Fördervolumen auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr verdoppelt hat. Die Novelle verfolgt insbesondere die Ziele Klimaschutz, Flexibilität, Planungssicherheit und die Harmonisierung der Privilegierungen von KWKG- und EEG-Umlage.

Zum KWKG

Weitere Informationen

Vergütungsvoraussetzung ist die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Seit dem 31.01.2019 ist das Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) in Betrieb und löst das PV-Meldeportal ab.
Die Meldepflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sind seitdem ausnahmslos über das MaStR-Webportal unter folgendem Link zu erfüllen:

Markststammdatenregister


Dies gilt auch für BHKW-KWK Anlagen, die sich zusätzlich bei der BAFA unter folgendem Link registrieren müssen:

BAFA


Steckerfertige Erzeugungsanlagen (Mini-PV Anlagen, Balkonanlagen, etc.) dürfen eine Leistung von 600 Watt nicht übersteigen.
Es darf keine weitere Erzeugungsanlage über den gleichen Zähler angeschlossen sein.

Der Anschluss ist nur fest oder über eine spezielle Steckvorrichtung (kein Schuko-Stecker!) in einem Endstromkreis zulässig.
Die Strombelastbarkeit der Leitung und der Sicherung ist zu überprüfen.

VDE | FNN häufig gestellte Fragen

Genaueres zu folgenden Themen:

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