Einspeisung erneuerbarer Energien

Hinweis zu Bearbeitungszeiten von neuen PV-Anlagen

Aktuell kommt es aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen bei der Anmeldung neuer Photovoltaikanlagen zu längeren Bearbeitungszeiten und einer eingeschränkten Erreichbarkeit.

Die Kolleg:innen kümmern sich um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wir bitten dies zu entschuldigen und um Ihre Geduld!

Für die Inbetriebnahme oder Erweiterung Ihrer Photovoltaikanlage ist ein Zählerwechsel notwendig. Dieser kann nur von einem Elektroinstallateursbetrieb beauftragt werden. Haben Sie daran bereits gedacht? Bitte wenden Sie sich für den Wechsel direkt an Ihren Elektroinstallateursbetrieb.

Unsere Portale im Überblick

 Für Erstanlagen kleiner oder gleich 15 kW ist keine Einspeisevoranfrage erforderlich (innerhalb geschlossener Bebauung).


Neuigkeiten im EEG-Bereich

Information zur auslaufenden EEG-Förderung

Am 01. Januar 2024 läuft für alle Erzeugungsanlagen (ausgenommen Wasserkraftanlagen) mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01. Januar 2004 die Förderung nach dem EEG aus.

Der Gesetzgeber hat für EEG-Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, im EEG eine Anschlussregelung formuliert, die wie folgt aussieht:

Wir als Netzbetreiber nehmen den Strom weiter auf und vergüten den energieträgerspezifischen Marktwert (jedoch höchstens 10 ct/kWh) für die Einspeisung abzüglich der Vermarktungskosten der ÜNB. Für Anlagen, die aktuell die Einspeisevergütung erhalten, ist dafür keine Meldung durch den Anlagenbetreiber erforderlich.

Diese Regelung gilt auch bei einer Umstellung auf Selbstverbrauch.

Anlagen, die sich bereits jetzt in der Direktvermarktung mit Marktprämie befinden, müssen zum 01. Januar 2024 in die sonstige Direktvermarktung wechseln oder sich aus der Direktvermarktung abmelden. Bei einer Abmeldung dürfen wir als Netzbetreiber die Mengen wieder aufnehmen und ggf. vergüten.

Ausgeförderte EEG-Anlagen über 100 kW erhalten keine Anschlussförderung und müssen zwingend in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Eine Einspeisung ohne die Zuordnung zu einem Bilanzkreis ist unzulässig.

Die betroffenen Anlagenbetreiber wurden angeschrieben und über die entsprechenden Rahmenbedingungen informiert.

Wegfall der 70% Regelung

Mit dem neuen EEG wurden folgende Änderungen zu den technischen Vorgaben beschlossen (§9 EEG):

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kWp, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen wurden, benötigen keine Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. keinen Rundsteuerempfänger mehr (Rundsteuerempfänger = technische Einrichtung, mit der wir als Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Anlage in der Leistung begrenzen können).
  • Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kWp kann ab dem 01. Januar 2023 die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger ausgebaut werden.
  • Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer Leistung größer 7 kWp bis einschließlich 25 kWp kann die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger erst ausgebaut werden, wenn als Zähler ein intelligentes Messsystem verbaut wurde.

Aktuell dürfen intelligente Messsysteme für Einspeiseanlagen noch nicht verbaut werden. Erst wenn das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik eine entsprechende Markterklärung veröffentlicht, dürfen wir mit dem Einbau bei Einspeiseanlagen beginnen.

Für die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung bzw. Ausbau des Rundsteuerempfängers nach den oben genannten Kriterien bedarf es keiner Genehmigung durch uns als Anschlussnetzbetreiber. Senden Sie uns die Aufhebung/den Ausbau aber bitte formlos per Email an einspeisemanagement@ww-energie.com.

Information zur EEG-Umlage

Absenkung der Erhebung der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022 auf Null

Der Bundestag hat am 28. April 2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen, welches am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt und die Stromkund:innen werden dadurch erheblich bei den Energiekosten entlastet.

Auswirkungen der EEG-Umlage für die Betreiber*innen

1. Betreiber:innen EEG-Anlagen (PV-Anlage, Windkraftanlagen etc.) :

  • Keine Zwischenablesung zum 30. Juni 2022 erforderlich
  • Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung
  • Die EEG-Umlagepflichtigen Mengen werden in der Jahresabrechnung zum 01. Juli 2022 abgegrenzt
  • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01. Juli 2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umfragebögen nötig
  • Der Weiterbetrieb der Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, sind weiterhin sinnvoll, aber nicht mehr zwingend nötig
  • Hierbei muss beachtet werden, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte (z.B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe etc.) notwendig ist.

2. Betreiber:innen KWKG-Anlagen und EEG Speicher und sonstiger Speicher:

  • Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 gilt weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage          
  • Die genaue Höhe der EEG-Umlage wird Anfang 2023 bekannt gegeben und die Rechnung wird im Mai/Juni 2023 im Zuge der VMNE korrigiert
  • In der Gesamtjahresbetrachtung wird die EEG-Umlage ca. 50% des bisherigen Wertes betragen
  • Der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen ist auch künftig notwendig
  • Der Abfragebogen ist weiterhin erforderlich für die Ermittlung der EEG-Umlage

Kontakt

Bereich Einspeisemanagement

Bereich Direktvermarktung