Erfahren Sie alles Wichtige zur Neuregelung § 14a EnWG

Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen

Die Bundesnetzagentur hat Ende 2023 eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. Ziel dieser Regelung ist es, einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz zu gewährleisten.

Gut zu wissen!

Die Neuregelung § 14a EnWG tritt am 01.01.2024 in Kraft und ist für alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 verpflichtend.


Welche Änderungen gibt es durch die Neuregelung des §14a EnWG?

Wir als Netzbetreiber unterstützen den Ausbau von E-Mobilität und Wärmepumpen. Um die höhere Leistung und die gleichzeitige Stromnutzung dieser Geräte im Netz zu optimieren, hat der Gesetzgeber neue Regelungen getroffen.

 

Ab dem 01.01.2024 darf der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr abgelehnt oder verzögert werden, auch wenn lokale Überlastungen im Netz möglich sind.

Der Netzbetreiber hat das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist. Somit wird eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit abgewendet und die Zuverlässigkeit des Netzes gewährleistet. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten die Kund:innen reduzierte Netzentgelte.

Für welche Anlagen gilt die Neuregelung des §14a EnWG?

Ab dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW erfasst:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtung
  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
  • Anlagen zur Raumkühlung

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von §14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert.


Weitere Fragen und Antworten zur Neuregelung § 14a EnWG

Wann erfolgt eine Steuerung meiner Anlage?

Eine Steuerung erfolgt bei drohender Netzüberlastung, zunächst für maximal zwei Stunden täglich, und wird vom Netzbetreiber im Vorfeld angekündigt. Idealerweise erfolgt die Steuerung über ein Smart Meter. Aktuell bestehen bei uns im Netzgebiet keine entsprechenden Engpässe – falls sich dies ändert, werden wir Sie rechtzeitig informieren. Innerhalb dieses Zeitfensters kann der Leistungsbezug pro Verbrauchseinheit reduziert werden, bei mehreren Verbrauchseinheiten werden Gleichzeitigkeitsfaktoren angesetzt. Der Strom wird aber nie vollständig abgestellt. Außerhalb des Zeitfensters findet keine Steuerung statt. Die maximale Bezugsleistung wird nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig reduziert, Elektroautos laden dann entsprechend langsamer. Langfristig ist auch eine Steuerung auf Grund gemessener Netzengpässe möglich. Diese wird in unserem Netzgebiet aktuell nicht durchgeführt.

Welche Anlagen sind von der Neuregelung §14a ausgenommen?

Von der Neuregelung §14a sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden, ausgenommen.

Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von der Neuregelung §14a ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Welchen Ausgleich erhalte ich für die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung(en)?

Netzkund:innen mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten für diese ein reduziertes Netzentgelt. Dabei gibt es zum 01.01.2024 zwei Wahlmöglichkeiten:

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung unabhängig von tatsächlicher Steuerung

  • Gewährung einer jährlich festen Prämie nach fixem Berechnungsansatz
  • Die zu zahlenden Netzentgelte werden auf Ihrer Stromrechnung um einen festen Betrag reduziert (jedoch nie unter null Euro)

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises unabhängig von tatsächlicher Steuerung (Alternative zu Modul 1)

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung
  • Es sind zwei Abrechnungen aufgrund der separaten Messeinrichtungen notwendig (SteuVE und Summenmessung aller anderen Verbraucher am Netzanschlusspunkt)
  • Es gibt eine bundesweit einheitliche Festlegung der Reduzierung um 60% des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Lastgangmessung von anderen Haushaltskund:innen
  • Der Arbeitspreis für die zu zahlenden Netzentgelte reduziert sich auf Ihrer Stromrechnung
  • Die Ersparnis ist hierbei abhängig von der bezogenen Energie (kWh) Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Sie können als Kund:in selbst entscheiden, welches Modul Sie auswählen. Das Modul 1 gilt als Standardmodul. Ab dem 01.04.2025 wird es ein weiteres Modul geben, um zusätzlich zu Modul 1 zeitvariable Netzentgelte auszuwählen.

Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher:innen und Netzbetreiber geschaffen. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung der Kund:innen geben.

Was ist notwendig, um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten?

Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Installateurfachkraft, diese kann über das Inbetriebsetzungsportal einen entsprechenden Zählerantrag stellen. Momentan bieten wir nur die getrennte Messung an.

Gilt die Regelung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Regelung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?

Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kund:innen in die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Weitere Informationen finden Sie unter der Frage "Welchen Ausgleich erhalte ich für die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung(en)?".

Bitte nutzen Sie für den Wechsel in die neue §14a-Regelung unser Kontaktformular.

Ist es möglich, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).



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