Einspeisung erneuerbarer Energien
Hinweis zu Bearbeitungszeiten von neuen PV-Anlagen
Aktuell kommt es aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen bei der Anmeldung neuer Photovoltaikanlagen zu längeren Bearbeitungszeiten und einer eingeschränkten Erreichbarkeit.
Die Kolleg:innen kümmern sich um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wir bitten dies zu entschuldigen und um Ihre Geduld!
Für die Inbetriebnahme oder Erweiterung Ihrer Photovoltaikanlage ist ein Zählerwechsel notwendig. Dieser kann nur von einem Elektroinstallateursbetrieb beauftragt werden. Haben Sie daran bereits gedacht? Bitte wenden Sie sich für den Wechsel direkt an Ihren Elektroinstallateursbetrieb.
Unsere Portale im Überblick
Für Erstanlagen kleiner oder gleich 15 kW ist keine Einspeisevoranfrage erforderlich (innerhalb geschlossener Bebauung).
Neuigkeiten im EEG-Bereich
Informationen rund um den § 9 Abs. 8 EEG
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen
Um die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen, schreibt der Gesetzgeber gemäß § 9 Abs. 8 EEG 2023 vor, dass ab dem 01.01.2025 Windenergieanlagen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausgestattet sein müssen. Die Verpflichtung besteht für Neuanlagen und Bestandsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden und müssen uns schriftlich nachgewiesen werden. Alle wichtigen Informationen können Sie dem folgenden FAQ entnehmen.
Warum ist die Ausstattung von WEA mit einer BNK erforderlich?
Bereits im „Energiesammelgesetz“ vom 27. Dezember 2018 wurde mit § 9 Abs. 8 EEG 2017 die Verpflichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen eingeführt.
Was ist das Ziel der BNK?
Die BNK reduziert das nächtliche Blinken der Windräder, um die Akzeptanz der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie zu erhöhen und die Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern.
Welche Anlagen sind betroffen?
Gemäß EEG 2023 müssen alle Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden oder noch in Betrieb gehen, mit einer BNK nachgerüstet werden.
Ab wann gilt die Verpflichtung zur BNK?
Die Frist für die Ausstattung mit BNK wurde im EEG 2023 auf den 1. Januar 2025 festgelegt. Betreiber von Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 ohne BNK betrieben werden, sind verpflichtet, sofort einen vollständigen Antrag bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Was passiert, wenn die Umsetzung der BNK nicht fristgerecht erfolgt?
Sollten keine Nachweise zur rechtzeitigen Nachrüstung oder Ausnahmegenehmigung vorliegen, ist der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet (§ 52 EEG 2023), Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und Monat zu erheben.
Hat der Netzbetreiber eine Informationspflicht?
Nein, der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Anlagenbetreiber aktiv zu informieren.
Wo sind die technischen Anforderungen zur BNK beschrieben?
Die Anforderungen sind in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV) geregelt, die am 1. Mai 2020 in Kraft trat.
Welche Nachweise müssen Betreiber vorlegen?
Für die Umsetzung der BNK sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Formlose Erklärung des Betreibers über den Einbau der BNK
- Positives Ergebnis der Baumusterprüfung und aktualisierte BImSchG-Genehmigung
- Inbetriebnahmeprotokoll der BNK
Gibt es Ausnahmen von der BNK-Pflicht?
Ja, folgende Ausnahmen sind möglich:
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann eine Ausnahme gewähren, wenn die Nachrüstung wirtschaftlich nicht tragbar ist (z. B. bei kleinen Windparks mit kurzer Vergütungsdauer). → Nachweis: Bestätigung der BNetzA
- Nähe zu Flugplätzen: Wenn luftverkehrsrechtliche Vorgaben höheres Gewicht haben und eine BNK nicht zulässig ist. → Nachweis: Bescheinigung der Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde
- Anlagenhöhe ≤ 100 m: Anlagen, die nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, benötigen auch keine BNK. → Nachweis: BImSchG-Genehmigung
Ist die Nachtkennzeichnung grundsätzlich vorgeschrieben?
Ja, für Anlagen mit einer Gesamthöhe über 100 m. Für niedrigere Anlagen ist eine behördliche Bestätigung erforderlich, um von der Pflicht ausgenommen zu werden.
Muss der Nachweis für jede einzelne Anlage erbracht werden?
Ja, grundsätzlich muss der Nachweis für jede WEA erfolgen. Bei gemeinsamen Genehmigungen kann ein Nachweis für mehrere Anlagen ausreichen, sofern diese in der Genehmigung einzeln aufgeführt sind.
Welche technischen Lösungen erfüllen die Anforderungen?
Die BNK kann durch folgende Technologien umgesetzt werden:
- Aktivradar: Radarstationen erfassen Luftverkehrsteilnehmer und geben ein Signal zur Aktivierung der BNK.
- Passivradar: Nutzt Reflexionen vorhandener Funksignale zur Erkennung von Flugobjekten.
- Transpondertechnik: Nutzt Transpondersignale von Flugzeugen, um die Nachtkennzeichnung bei Annäherung zu aktivieren. Diese Technik zeichnet sich durch geringere Kosten und einfache Genehmigung aus.
Warum werden Anlagen ≤ 100 m angeschrieben?
Auch niedrigere Anlagen können in der Nähe von Flugplätzen mit einer Nachtkennzeichnung ausgestattet sein und unterliegen daher einer möglichen Verpflichtung zur BNK.
Können mehrere Windenergieanlagen an eine gemeinsame BNK angebunden werden?
Ja, mehrere Windenergieanlagen können über eine gemeinsame BNK gesteuert werden. In diesem Fall muss der Betreiber angeben, zu welcher gemeinsamen BNK die jeweilige Anlage gehört.
Wo kann man sich zu der Thematik BNK informieren?
Weitere Informationen zum Thema BNK erhalten Sie über nachfolgende Quellen:
• Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17.12.2019
• BNetzA Az. BK6-19-142 vom 22.10.2019
• BMWI: Fragen zur Anwendung der AVV; Aktenzeichen: LF15/6116.4/10 vom 14.04.2020
• BDEW Internetauftritt: mit Zugangsdaten oder ohne Zugangsdaten
Informationen rund um den § 6 EEG
Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen
Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Hierbei bieten Anlagenbetreiber den Gemeinden, die im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde, Beträge von 0,2 Cent pro kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge an.
Welche Anlagen fallen unter die Bestimmungen des § 6 EEG?
Die Regelung umfasst Wind- sowie Solarfreiflächenanlagen (Neu- und Bestandsanlagen). Eine Windanlage muss eine Leistung von mindestens 1 MW aufweisen. Eine Solarfreiflächenanlage im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. Auch Pilotwindanlagen sowie Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften fallen unter diese Regelung.
Welche Änderungen ergeben sich aus dem § 6 EEG 2023 gegenüber dem EEG 2021?
Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:
- Ausweitung des § 6 auf Bestandsanlagen
- Erhöhung der Leistungsgrenze für Windenergieanlagen von 750 kW auf 1 MW
- Wegfall der Leistungsgrenze von 750 kW für PV-Freiflächenanlagen
Verpflichtet § 6 EEG die Anlagenbetreiber betroffener Anlagen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen?
Es besteht kein Zwang eine finanzielle Beteiligung mit Kommunen. Erfolgt ein Zahlungsangebot, so muss dieses verpflichtend an alle betroffenen Gemeinden gerichtet werden.
Wie erfolgt die Beteiligung, wenn eine Windenergie-/ PV-Freiflächenanlage mehrere Gemeindegebiete oder gemeindefreie Gebiete betrifft?
Befindet sich die Windenergie- oder PV-Freiflächenanlage auf mehreren Gemeindegebieten, muss die finanzielle Beteiligung allen betroffenen Gemeinden angeboten werden. Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Gemeindegebiete an der Fläche des Umkreises der Windenergieanlage bzw. der errichteten Fläche der PV-Freiflächenanlage. Die finanzielle Beteiligung darf auch bei mehreren betroffenen Gemeinden den Betrag von insgesamt 0,2 Cent/kWh nicht überschreiten.
Falls gemeindefreie Gebiete betroffen sind, ist der nach Landesrecht zuständige Landkreis betroffen und muss gleichermaßen in der finanziellen Beteiligung berücksichtigt werden.
Welche Strommengen erhalten keine Erstattung zur kommunalen Beteiligung?
Folgende Strommengen sind von einer Erstattung ausgeschlossen:
- Strommengen aus Anlagen, die keinen Anspruch auf EEG-Förderung besitzen
- Strommengen aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung besitzen, aber im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind
- Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die eine Marktprämie aber gleich Null ist
Wie erfolgt die Erstattung der kommunalen Beteiligung durch den Netzbetreiber?
Mit der Jahresendabrechnung können Anlagenbetreiber die Erstattung der geleisteten Zahlungen des Vorjahrs bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen (Zusatzförderung).
Die Erstattung für Windenergieanlagen erfolgt dabei nur für tatsächlich eingespeiste und fiktive Strommengen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten haben. Bei PV-Freiflächenanlagen sind ausschließlich die eingespeisten Strommengen zu verwenden.
Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung wird die Zusatzförderung per Gutschrift ausgezahlt.
Welche Abrechnungszeiträume sind wählbar?
Beispiele für Abrechnungszeiträume
Start | Ende | Zahlung an Kommune | Meldung beim Verteilnetzbetreiber (VNB) |
---|---|---|---|
01.01.2023 | 31.12.2023 | Im Jahr 2024Auszahlung vom VNB im darauffolgendem Jahr (2025) t + 2 | 28.02.2025des Folge-Folgejahres |
01.12.2022 | 30.11.2023 | 31.12.2023Auszahlung vom VNB im darauffolgendem Jahr (2024) t + 1 | 28.02.2024des Folgejahres |
Unterjährig01.07.2022 | 30.06.2023 | 15.11.2023Auszahlung vom VNB im darauffolgendem Jahr (2024) t + 1 | 28.02.2024des Folgejahres |
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Folgende Nachweise sind notwendig:
- Der Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n
- Bestätigung der Kommune/n über den Erhalt der Zahlung
- Nachweis der erstattungsfähigen Erzeugungsmengen
Wo müssen die Nachweise eingereicht werden?
Bitte senden Sie die Nachweise per E-Mail an einspeisemanagement@ww-energie.com.
Weitere Neuigkeiten im EEG-Bereich
Wegfall der 70% Regelung
Mit dem neuen EEG wurden folgende Änderungen zu den technischen Vorgaben beschlossen (§9 EEG):
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kWp, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen wurden, benötigen keine Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. keinen Rundsteuerempfänger mehr (Rundsteuerempfänger = technische Einrichtung, mit der wir als Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Anlage in der Leistung begrenzen können).
- Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kWp kann ab dem 01. Januar 2023 die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger ausgebaut werden.
- Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022 und einer Leistung größer 7 kWp bis einschließlich 25 kWp kann die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger erst ausgebaut werden, wenn als Zähler ein intelligentes Messsystem verbaut wurde.
Aktuell dürfen intelligente Messsysteme für Einspeiseanlagen noch nicht verbaut werden. Erst wenn das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik eine entsprechende Markterklärung veröffentlicht, dürfen wir mit dem Einbau bei Einspeiseanlagen beginnen.
Für die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung bzw. Ausbau des Rundsteuerempfängers nach den oben genannten Kriterien bedarf es keiner Genehmigung durch uns als Anschlussnetzbetreiber. Senden Sie uns die Aufhebung/den Ausbau aber bitte formlos per Email an einspeisemanagement@ww-energie.com.
Information zur auslaufenden EEG-Förderung
Am 01. Januar 2025 läuft für alle Erzeugungsanlagen (ausgenommen Wasserkraftanlagen) mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01. Januar 2005 die Förderung nach dem EEG aus.
Der Gesetzgeber hat für EEG-Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, im EEG eine Anschlussregelung formuliert, die wie folgt aussieht:
Wir als Netzbetreiber nehmen den Strom weiter auf und vergüten den energieträgerspezifischen Marktwert (jedoch höchstens 10 ct/kWh) für die Einspeisung abzüglich der Vermarktungskosten der ÜNB. Für Anlagen, die aktuell die Einspeisevergütung erhalten, ist dafür keine Meldung durch den Anlagenbetreiber erforderlich.
Diese Regelung gilt auch bei einer Umstellung auf Selbstverbrauch.
Anlagen, die sich bereits jetzt in der Direktvermarktung mit Marktprämie befinden, müssen zum 01. Januar 2025 in die sonstige Direktvermarktung wechseln oder sich aus der Direktvermarktung abmelden. Bei einer Abmeldung dürfen wir als Netzbetreiber die Mengen wieder aufnehmen und ggf. vergüten.
Ausgeförderte EEG-Anlagen über 100 kW erhalten keine Anschlussförderung und müssen zwingend in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Eine Einspeisung ohne die Zuordnung zu einem Bilanzkreis ist unzulässig.
Die betroffenen Anlagenbetreiber wurden angeschrieben und über die entsprechenden Rahmenbedingungen informiert.