Das Bild zeigt ein Paragraphenzeichen vor einem Tablet mit einer Person, die auf den Bildschirm tippt, zur Darstellung gesetzlicher Regelungen.Das Bild zeigt ein Paragraphenzeichen vor einem Tablet mit einer Person, die auf den Bildschirm tippt, zur Darstellung gesetzlicher Regelungen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - Regelung § 14a EnWG

Mit der Energiewende werden zunehmend elektrische Anlagen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Stromspeicher an die Stromnetze angeschlossen. Damit diese Entwicklung auch künftig mit einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung einhergeht, wurden bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen. § 14a EnWG schafft hierfür den entsprechenden Rahmen. Als Ausgleich für die technische Steuerbarkeit profitieren Betreiberinnen und Betreiber von reduzierten Netzentgelten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur:

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§14a EnWG - Auf einen Blick

Relevante Anlagen

  • Wärmepumpen
  • Wallboxen
  • Stromspeicher
  • Klimaanlagen

Geltungsbereich

  • Für neue Anlagen seit 01.01.2024
  • Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
  • Bei einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW

Steuerung

  • Nur bei drohenden lokalen Netzengpässen
  • Haushaltsstrom bleibt unberührt
  • Anlage bleibt weiterhin nutzbar

Ihr Vorteil

  • Reduzierte Netzentgelte
  • Wahl zwischen verschiedenen Netzentgeltmodulen

Einheitliche Regelungen für Anschluss und Betrieb

Das Bild zeigt ein Elektrofahrzeug und eine Familie vor einem Wohnhaus mit Photovoltaikanlage.

§ 14a EnWG schafft bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für den Anschluss und Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. Die Regelung ermöglicht den Ausbau von Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen bei gleichzeitig sicherem Netzbetrieb. Als Ausgleich für die technische Steuerbarkeit profitieren Betreiberinnen und Betreiber von reduzierten Netzentgelten.

Die aktuellen Regelungen des § 14a EnWG gelten für alle Anlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Hinweis:
Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten in der Regel die bisherigen Vereinbarungen weiter. Bei einer wesentlichen Änderung oder dem Austausch der Anlage kann ein Wechsel in die Regelung des § 14a EnWG erfolgen.


Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Das Bild zeigt ein Wohnhaus mit Photovoltaikanlage und einem Elektrofahrzeug auf dem Grundstück.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Anlagen mit einem erhöhten Leistungsbedarf. Die Regelung § 14a EnWG gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW. Folgende Anlagen sind betroffen :

  • Wärmepumpen einschließlich Zusatz- oder Notheizvorrichtung
  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (z.B. Wallboxen)
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme aus dem Netz
  • Anlagen zur Raumkühlung

Hinweis:
Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen der Anlagen zusammengerechnet. 
Nachtspeicherheizungen sind von der Regelung ausgenommen. Sie gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von §14a EnWG und werden weiterhin nach den bestehenden Regelungen gesteuert. 


Intelligente Steuerung durch den Netzbetreiber

Das Bild zeigt eine Hand mit digitalen Symbolen für Smart Home und vernetzte Energietechnik.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag für eine sichere Energieversorgung. Wenn in einem lokalen Netzbereich die Gefahr einer Überlastung besteht, kann Westfalen Weser Netz die Leistung der betroffenen Anlage zeitweise reduzieren.

Hinweis:
Die Versorgung Ihres Haushalts ist davon nicht betroffen. Auch während einer Steuerung steht Ihrer Anlage weiterhin eine Mindestleistung zur Verfügung, sodass beispielsweise Wärmepumpen betrieben und Elektrofahrzeuge weiter geladen werden können.

Steuerungsmaßnahmen werden nur in Ausnahmefällen eingesetzt. So lassen sich Netzengpässe vermeiden und gleichzeitig neue Verbrauchseinrichtungen sicher in das Stromnetz integrieren.

Sparmöglichkeiten bei den Netzentgelten - Module im Überblick

Betreiberinnen und Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen profitieren als Ausgleich für die technische Steuerbarkeit von reduzierten Netzentgelten. Die Bundesnetzagentur hat hierfür verschiedene Entlastungsmodule festgelegt. Welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrem Messkonzept und den technischen Voraussetzungen Ihrer Anlage ab. Grundsätzlich ist das Modul von Verbraucher*innen frei wählbar.

Modul 1

Pauschale Netzentgeltreduzierung

Modul 1 ist das Standardmodul gemäß § 14a EnWG. Die Netzentgeltreduzierung erfolgt über einen jährlich festgelegten Entlastungsbetrag und ist unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

  • Jährlich pauschale Reduzierung der Netzentgelte
  • Kein zusätzlicher Zähler notwendig, Abrechnung erfolgt über die reguläre Stromabrechnung

Modul 2

Verbrauchsabhängige Netzentgeltreduzierung

Bei Modul 2 erfolgt die Entlastung über eine Reduzierung des Arbeitspreises. Die Höhe der Ersparnis richtet sich nach dem tatsächlichen Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. 

  • Voraussetzung: Separater Zähler für die Anlage

Modul 3

Zeitvariable Netzentgelte

Mit Modul 3 können zusätzlich zu Modul 1 zeitvariable Netzentgelte genutzt werden. Dadurch können Verbraucher ihren Stromverbrauch gezielt in günstigere Zeitfenster verlagern. 

  • In Kombination mit Modul 1 möglich
  • Voraussetzung: Intelligentes Messsystem
  • Es gelten unterschiedliche Preisstufen, diese können Sie unserem Preisblatt entnehmen.

Hinweis zu den Modulen: 

Die Netzentgeltreduzierung wird transparent über Ihren Energielieferanten abgerechnet. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Energielieferanten geben. Ein separates Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber Westfalen Weser Netz ist hierfür nicht erforderlich.

Die wichtigsten Fragen zu den verschiedenen Modulen

Wie läuft der Bestellprozess von Modul 3 ab?

Modul 3 bestellen Sie über Ihren Stromlieferanten. Voraussetzung ist, dass bei Ihnen bereits ein intelligentes Messsystem installiert ist.

Wenn Sie noch kein intelligentes Messsystem verbaut haben, können Sie dieses zunächst bei uns bestellen: Bestellung intelligentes Messsystem

Nach dem Einbau und der Inbetriebnahme können Sie anschließend Modul 3 bei Ihrem Stromlieferanten beauftragen. Dieser übernimmt die weitere Abstimmung mit den beteiligten Marktpartnern.

Kurz zusammengefasst:

  1. Intelligentes Messsystem vorhanden? Falls nicht, bestellen Sie dies gerne über unsere Seite.
  2. Modul 3 bei Ihrem Stromlieferanten beauftragen.
  3. Die Marktkommunikation für die technische Einrichtung von Modul 3 wird anschließend durch Ihren Lieferanten übernommen.

Weiterführende Informationen zum Bestellprozess finden Sie unter: Integration steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wie kann ich einen Modulwechsel vornehmen?

Für reine Modulwechsel steht Ihnen das Kontaktformular auf dieser Internetseite zur Verfügung. Bei Änderungen an der Messung bzw. am Zähler wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft.

Weitere Fragen und Antworten zur Regelung § 14a EnWG

Allgemein

Wird meine Anlage regelmäßig gedrosselt?

Nein.
Eine Steuerung erfolgt nur dann, wenn eine lokale Netzüberlastung droht. Die Stromversorgung wird dabei nicht unterbrochen. Die Leistung kann lediglich vorübergehend reduziert werden. Im Netzgebiet von Westfalen Weser Netz werden derzeit keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt.

Kann ich die Steuerung meiner Anlage ablehnen?

Nein.
Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die unter die gesetzlichen Vorgaben des § 14a EnWG fallen, ist die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtend. Im Gegenzug erhalten Betreiberinnen und Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte. 

Bin ich mit meiner bestehenden Anlage betroffen?

Nicht automatisch.
Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bisher nicht unter eine §-14a-Regelung mit Steuerung durch den Netzbetreiber fallen, bleiben grundsätzlich von der neuen Regelung ausgenommen.
Für bestehende Anlagen, die bereits nach der alten §-14a-Regelung gesteuert werden, gilt: Sie müssen spätestens zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Kundinnen und Kunden können bereits vorher freiwillig in die neue Regelung wechseln.

Bestandsanlagen: Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 und bereits vereinbarte Steuerung Bestandsanlagen: Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 aber keine vereinbarte Steuerung Nachtspeicherheizungen
Ja, spätestens ab dem 1. Januar 2029. Bis zum 31. Dezember 2028 bleiben die geltenden Bedingungen unverändert. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt. Es besteht die Möglichkeit, schon jetzt freiwillig die neue Regelung umzusetzen. Nein. Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln. Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.
Welche Kosten entstehen für den Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Für den Betrieb der notwendigen Mess- sowie Steuerungseinrichtungen entfallen jährliche Entgelte. Diese entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt des Messstellenbetreibers: Preisblatt Messstellenbetreiber

Anmeldung, Abmeldung, Änderung

Wie melde ich eine neue Anlage an?

Die Anmeldung einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt durch eine eingetragene Elektrofachkraft über die entsprechenden Antragsprozesse bei Westfalen Weser Netz.

Ich möchte eine steuerbare Verbrauchseinrichtung abmelden. Was muss ich tun?

Gemeinsame Messung (Haushalt + steuerbare Verbrauchseinrichtung):

Getrennte Messung (separater Zähler für steuerbare Verbrauchseinrichtungen):

  • Sollte sich hinter dem Zähler nur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung befinden, wenden Sie sich bitte an eine Elektrofachkraft. Diese beantragt die Demontage des Zählers für Sie.
  • Befinden sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Zähler und Sie möchten nur eine davon abmelden, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. 
Wie wechsele ich von der alten in die neue §-14a-Regelung?

Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits nach der alten §-14a-Regelung betrieben wird, können Sie auf Wunsch bereits vor dem 01.01.2029 in die neue Regelung wechseln. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Elektroinstallateur.



Kontaktformular

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? Dann nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

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