Energie gemeinsam nutzen – Energy Sharing, Mieterstrom & Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Energy Sharing: Erneuerbaren Strom gebäudeübergreifend teilen

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energie-Anlagen. Im Vergleich zu bestehenden dezentralen Versorgungsmodellen wird bei Energy Sharing der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, sondern unter Nutzung des öffentlichen Netzes über Gebäudegrenzen hinweg verteilt. Die rechtliche Grundlage bildet § 42c EnWG. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Da das öffentliche Netz genutzt wird, fallen Netzentgelte und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen an. Die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energie bis 2 MW gilt auch für Energy Sharing. 


Wer darf teilnehmen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Anforderungen an den Anlagenbetreiber (auch: Energy Sharing Betreiber):

  • Der Betreiber der Anlage muss eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. GbR) oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (z. B. Genossenschaft) sein. 
  • Der Strom muss aus einer erneuerbaren Energieanlage kommen, optional kann der Strom in einem Speicher zwischengespeichert werden. Der Anlagenbetrieb darf dabei nicht überwiegend gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken dienen. 
  • Es muss vom Anlagenbetreiber mit jedem Energy Sharing-Abnehmer ein individueller Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen werden. 
  • Der Betreiber der Anlage hat für die Überschuss-Einspeisung, auch bei kleinen Anlagen, eine Direktvermarktung zu wählen. Weitere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.
  • Die konkrete Zuordnung der Energy-Sharing-Mengen erfolgt im Rahmen des vom jeweiligen Dienstleister bzw. Lieferanten angebotenen Modells. Die hierfür erforderlichen vertraglichen und energiewirtschaftlichen Prozesse sind zwischen den beteiligten Marktpartnern zu vereinbaren.
  • Der Anlagenbetreiber benötigt ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM).
  • Wenn Energy Sharing angewandt werden soll, darf dies nicht mit weiteren Konzepten wie Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung kombiniert werden.

Anforderungen an die Energy Sharing Abnehmer:

  • Teilnahmeberechtigt sind Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen. 
  • Die energiewirtschaftliche und vertragliche Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die jeweils beteiligten Lieferanten bzw. Dienstleister. Die konkreten Abrechnungs- und Vertragsstrukturen sind daher vom gewählten Anbieter abhängig.
  • Die Abnehmer beim Energy Sharing benötigen ebenso wie der Anlagenbetreiber ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM).
  • Der Gesetzgeber zeigt in der Gesetzesbegründung konkret auf, dass durch das Energy Sharing die Verpflichtung zur Zahlung von Netznutzungsentgelten, Umlagen und Abgaben für die Sharing-Abnehmer nicht entfällt.

Sind alle Anforderungen erfüllt?

Sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für Energy Sharing erfüllt, erfolgt die Umsetzung in unserem Netzgebiet über das sogenannte Dienstleistungsmodell. Dabei übernimmt ein spezialisierter Dienstleister oder Direktvermarkter die energiewirtschaftliche Abwicklung des Energy Sharing. 
Weitere Informationen finden SIe hier: FAQ: Umsetzung von Energy Sharing

Wenden Sie sich hierfür an einen geeigneten Dienstleister bzw. Direktvermarkter, der die erforderlichen Marktprozesse koordiniert und die Anmeldung des Modells durchführt.

Bitte beachten Sie: Die Westfalen Weser Netz GmbH tritt nicht als Direktvermarkter oder Dienstleister für die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy-Sharing-Modellen auf. Die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters liegen in der Verantwortung des Sharing-Betreibers.
 

FAQ zum Energy Sharing

Umsetzung von Energy Sharing

Nach aktueller Auslegung der Bundesnetzagentur erfolgt die praktische Umsetzung von Energy Sharing über sogenannte Dienstleistungsmodelle innerhalb der bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreisstrukturen. (à Bundesnetzagentur - Energy Sharing).

Dieses Modell setzt voraus, dass der Direktvermarkter gleichzeitig auch die Rolle des Reststromlieferanten übernimmt. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung der Strommengen gebündelt über einen zentralen Marktpartner. 

Dabei übernimmt ein Anbieter aus einer Hand: 

  • die Lieferung der Reststrommengen
  • die Abwicklung der Energy Sharing Mengen
  • die Vermarktung des überschüssigen Stroms

Die Abwicklung erfolgt über das Bilanzkreissystem des Strommarktes, wodurch zusätzliche Anforderungen an Bilanzierung und Datenverarbeitung entstehen. 

Sofern für den erzeugten Strom eine Förderung nach dem EEG (z. B. Marktprämie) in Anspruch genommen werden soll, ist eine separate Bilanzierung in einem entsprechenden Marktprämienbilanzkreis erforderlich. Eine einfache Verrechnung der Strommengen ist in diesem Fall nicht möglich. 

Was sind eigentlich Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Mieterstrom nach § 42a EnWG und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG sind beides Modelle, um Strom in einem Gebäude zu liefern. Dadurch wird der Strom nicht durch das Stromnetz geleitet, sondern an der Stelle der Erzeugung verbraucht. 

Was kennzeichnet die beiden Modelle? 

Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die Teilnehmer werden gesamtheitlich durch den Anlagenbetreiber der Erzeugungsanlage versorgt Die Teilnehmer werden mit Strom durch die Erzeugungsanlage versorgt und haben weiterhin ihren Stromliefervertrag für die Reststrombelieferung
Keine Einschränkung bei der Erzeugungsart Nur aus Photovoltaik
„Vollversorgung“ oder keine Versorgung Aufteilungsschlüssel
Je nach Modell Mieterstromzuschlag Keine Förderung
Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmer notwendig Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmer notwendig

Der Aufteilungsschlüssel bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kann statisch oder dynamisch sein. Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht aus dem Versorgungsmodell auszutreten und sich über einen eigenen Stromlieferanten zu versorgen. 

Statischer Aufteilungsschlüssel: Es werden festgelegte Prozentsätze angesetzt, in welcher Höhe der Strom an die Teilnehmer aufgeteilt werden soll. 

Dynamischer Aufteilungsschlüssel: Die Strommenge aus der PV-Anlage wird auf die Höhe des tatsächlich verbrauchten Stromes der einzelnen Teilnehmer sowie mittels Gesamtheit der Teilnehmenden festgehalten. 

Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen, und bei dem statischen Schlüssel auch die entsprechenden Prozentsätze. 

Ein Messtellenbetreiber hat die entsprechende Zählertechnik zur Verfügung zu stellen. Bei Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist dies mittels lastganggemessener Zähler möglich. Darunter fallen z.B. intelligente Messsysteme.