Energie gemeinsam nutzen – Energy Sharing, Mieterstrom & Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Energy Sharing: Erneuerbaren Strom gebäudeübergreifend teilen

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energie-Anlagen. Im Vergleich zu bestehenden dezentralen Versorgungsmodellen wird bei Energy Sharing der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, sondern unter Nutzung des öffentlichen Netzes über Gebäudegrenzen hinweg verteilt. Die rechtliche Grundlage bildet § 42c EnWG. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Da das öffentliche Netz genutzt wird, fallen Netzentgelte und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen an. Die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energie bis 2 MW gilt auch für Energy Sharing. 


Wer darf teilnehmen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Anforderungen an den Anlagenbetreiber (auch: Energy Sharing Betreiber):

  • Der Betreiber der Anlage muss eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. GbR) oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (z. B. Genossenschaft) sein. 
  • Der Strom muss aus einer erneuerbaren Energieanlage kommen, optional kann der Strom in einem Speicher zwischengespeichert werden. Der Anlagenbetrieb darf dabei nicht überwiegend gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken dienen. 
  • Es muss vom Anlagenbetreiber mit jedem Energy Sharing-Abnehmer ein individueller Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen werden. 
  • Der Betreiber der Anlage hat für die Überschuss-Einspeisung, auch bei kleinen Anlagen, eine Direktvermarktung zu wählen. Weitere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.
  • Es ist ein Aufteilungsschlüssel für den PV-Strom mitzuteilen (in %). Der Aufteilungsschlüssel ist Grundlage für die viertelstundenscharfe Zuordnung der Strommengen und muss dem Netzbetreiber vollständig inklusive der Berechnungslogik bereitgestellt werden. 
  • Der Anlagenbetreiber benötigt ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM).
  • Wenn Energy Sharing angewandt werden soll, darf dies nicht mit weiteren Konzepten wie Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung kombiniert werden.

Anforderungen an die Energy Sharing Abnehmer:

  • Teilnahmeberechtigt sind Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen. 
  • Die Abnehmer müssen weiterhin einen Stromliefervertrag für den Reststrombezug haben. 
  • Die Teilnahme am Energy Sharing hat keinen Einfluss auf die Zahlung der Netzentgelte. Diese erfolgt weiterhin entweder über den Reststromlieferanten oder sofern dieser die Abwicklung der Netzentgelte für die Energy Sharing Mengen nicht übernimmt, direkt durch den Energy Sharing Abnehmer. Die Klärung, ob und in welchem Umfang der Lieferant die Netzentgelte für Energy Sharing Mengen mit abwickelt, ist vom Abnehmer eigenständig mit seinem Lieferanten vorzunehmen. Sofern der Lieferant nicht die Abwicklung der Netznutzung nicht vollständig übernehmen will, ist der Abschluss eines separaten Netznutzungsvertrags mit dem Netzbetreiber für die gesamten Strommengen des Teilnehmers erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung der Netznutzung in der 1:1 Marktkommunikation zwischen Netzbetreiber und Energy‑Sharing Abnehmer. 
  • Die Abnehmer beim Energy Sharing benötigen ebenso wie der Anlagenbetreiber ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM).

Sind alle Anforderungen erfüllt?

Dann nutzen Sie bitte unser Anmeldeformular für Energy Sharing und senden es an: energy-sharing@ww-energie.com 

Hier herausfinden, ob Energy Sharing für Sie sinnvoll ist

Energy Sharing Anmeldeformular 

Hinweis: Bitte prüfen Sie vor dem Versand des Anmeldeformulars, ob dieses vollständig ausgefüllt ist, und kontrollieren Sie alle Angaben auf Richtigkeit. Unvollständig ausgefüllte Formulare können von uns nicht berücksichtigt werden.

FAQ zum Energy Sharing

Ist Energy Sharing zum jetzigen Zeitpunkt für mich sinnvoll?

Es gibt trotz des mit § 42c EnWG neu geschaffenen gesetzlichen Rahmens technische und organisatorische Hürden. Die Internetplattform des Gesetzgebers nach § 20b EnWG, die die Abwicklung der Prozesse vereinfachen soll, besteht noch nicht in ausreichender Form. 

Für die Installation und den Betrieb von intelligenten Stromzählern fallen zusätzliche Kosten an. Der Betreiber der erneuerbaren Energieanlage hat seine Anlage in der Direktvermarktung anzumelden, sodass auch hier Mehrkosten entstehen können. Neben den erhöhten Mehrkosten für das intelligente Messystem, sowie den Direktvermarkter bleiben die Netzentgelte und Umlagen für die Stromabnehmer bestehen. 

Zudem entsteht ein erhöhter administrativer Aufwand durch zusätzliche Verträge, Datenmeldungen und Abstimmungsprozesse zwischen den beteiligten Marktpartnern. 

Die gesetzliche Grundlage für Energy Sharing besteht zwar seit dem 01.06.2026, jedoch fehlen derzeit noch wesentliche standardisierte Vorgaben für die massentaugliche Umsetzung über die 1:1 Marktkommunikation. Insbesondere einheitliche Marktprozesse, Datenformate sowie die erforderlichen IT‑ und Abrechnungssysteme befinden sich branchenweit noch im Aufbau. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen gehen wir aktuell davon aus, dass Energy Sharing in unserem Netzgebiet frühestens ab April 2027 technisch und prozessual umgesetzt werden kann. 

Welche räumlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
  • Ab 01.06.2026: Teilnahme innerhalb des gleichen Netzgebiets 
  • Ab 01.06.2028: Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete eines benachbarten Netzbetreibers
Alternative zum Energy Sharing: Das „Dienstleistungsmodell“

Unter bestimmten Voraussetzungen kann statt Energy Sharing auch das sogenannte „Dienstleistungsmodell“ (Bilanzierungsmodell) umgesetzt werden, wie es von der Bundesnetzagentur beschrieben wird (Bundesnetzagentur - Energy Sharing).

Dieses Modell setzt voraus, dass der Direktvermarkter gleichzeitig auch die Rolle des Reststromlieferanten übernimmt. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung der Strommengen gebündelt über einen zentralen Marktpartner.

Dabei übernimmt ein Anbieter aus einer Hand: 

  • die Lieferung der Reststrommengen
  • die Abwicklung der Energy Sharing Mengen
  • die Vermarktung des überschüssigen Stroms

Die Abwicklung erfolgt über das Bilanzkreissystem des Strommarktes, wodurch zusätzliche Anforderungen an Bilanzierung und Datenverarbeitung entstehen. 

Sofern für den erzeugten Strom eine Förderung nach dem EEG (z. B. Marktprämie) in Anspruch genommen werden soll, ist eine separate Bilanzierung in einem entsprechenden Marktprämienbilanzkreis erforderlich. Eine einfache Verrechnung der Strommengen ist in diesem Fall nicht möglich. 

Auch in diesem Modell bestehen weiterhin umfangreiche Anforderungen an Verträge, Messkonzepte und Datenprozesse. Die Bündelung über einen zentralen Anbieter kann Prozesse vereinfachen, führt jedoch gleichzeitig zu einer hohen Abhängigkeit von einzelnen Marktpartnern.

Was sind eigentlich Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Mieterstrom nach § 42a EnWG und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG sind beides Modelle, um Strom in einem Gebäude zu liefern. Dadurch wird der Strom nicht durch das Stromnetz geleitet, sondern an der Stelle der Erzeugung verbraucht. 

Was kennzeichnet die beiden Modelle? 

Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die Teilnehmer werden gesamtheitlich durch den Anlagenbetreiber der Erzeugungsanlage versorgt Die Teilnehmer werden mit Strom durch die Erzeugungsanlage versorgt und haben weiterhin ihren Stromliefervertrag für die Reststrombelieferung
Keine Einschränkung bei der Erzeugungsart Nur aus Photovoltaik
„Vollversorgung“ oder keine Versorgung Aufteilungsschlüssel
Je nach Modell Mieterstromzuschlag Keine Förderung
Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmer notwendig Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmer notwendig

Der Aufteilungsschlüssel bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kann statisch oder dynamisch sein. Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht aus dem Versorgungsmodell auszutreten und sich über einen eigenen Stromlieferanten zu versorgen. 

Statischer Aufteilungsschlüssel: Es werden festgelegte Prozentsätze angesetzt, in welcher Höhe der Strom an die Teilnehmer aufgeteilt werden soll. 

Dynamischer Aufteilungsschlüssel: Die Strommenge aus der PV-Anlage wird auf die Höhe des tatsächlich verbrauchten Stromes der einzelnen Teilnehmer sowie mittels Gesamtheit der Teilnehmenden festgehalten. 

Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen, und bei dem statischen Schlüssel auch die entsprechenden Prozentsätze. 

Ein Messtellenbetreiber hat die entsprechende Zählertechnik zur Verfügung zu stellen. Bei Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist dies mittels lastganggemessener Zähler möglich. Darunter fallen z.B. intelligente Messsysteme.