Das Pikto zeigt eine Glühbirne mit einem Haken

Netznutzung

Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zu den allgemein geltenden Regelungen für das Stromnetz der Westfalen Weser Netz GmbH:

  • Netzentgelte
  • Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
  • Allgemeine Bedingungen
  • Lieferantenrahmenvertrag
  • Synthetisches Verfahren
  • Schwachlastregelung
  • Netznutzungsvertrag

Netzentgelte

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, von Basisdaten bis hin zu Preisblättern zu dem Thema Netzentgelte übersichtlich zusammengefasst.

Allgemeine Regelungen für das Netz der Westfalen Weser Netz GmbH

Die Westfalen Weser Netz GmbH betreibt ein Netz zur Verteilung elektrischer Energie.

Die VDEW-Codenummer lautet 9901087000008.

Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes der Westfalen Weser Netz GmbH basieren auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07. Juli 2005, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 in ihren jeweils gültigen Fassungen. Ergänzend zum EnWG werden jeweils auch die gültigen Gesetzesvorschriften zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der erneuerbaren Energien umgesetzt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie im Folgenden:

Indikation Netzentgelte Strom 2025

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Die Westfalen Weser Netz GmbH hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze für 2025 ermittelt und darauf aufbauend die voraussichtlichen Netzentgelte für das Jahr 2025 kalkuliert.

Die Westfalen Weser Netz GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung als auch einer Senkung der ab dem 01.01.2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.

Netzentgelte Strom 2024

Das aktuelle Preisblatt Netzentgelte 2024 können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:

Entgelte für Mehr- und Mindermengen

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Für die Abrechnung der jährlichen Abweichung zwischen der im Lastprofil vorgesehenen und der tatsächlichen verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende 1/4-h-Leistungsmessung (Jahresmehr- und Jahresmindermengen) berechnet die Westfalen Weser Netz GmbH auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.

Mehr-/Mindermengenabrechnung ab 1. November 2010

Ab dem 01.11.2010 rechnet die Westfalen Weser Netz GmbH die Mehr- und Mindermengen mit den vom BDEW im Internet veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab. Unter dem folgenden Link gelangen Sie zur Veröffentlichung des BDEW

Zur Veröffentlichung des BDEW

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. Umsatzsteuer vergütet bzw. berechnet.

Sonderformen der Netznutzung

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Windräder auf einem Feld bei schönem Wetter

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Westfalen Weser Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Westfalen Weser Netz GmbH hat auf Basis des Modells der Bundesnetzagentur die entsprechenden Hochlastzeitfenster ermittelt.

 

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Unter dem folgenden Link kann eine Aufstellung der auf Basis von § 19 Abs. 2 StromNEV für 2023 abgeschlossenen Vereinbarungen heruntergeladen werden:

Kalkulationskomponente

Netzreservekapazität gültig ab 01.01.2024

für die Bestimmung des individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Inanspruchnahme0 bis 200 h/a EUR/kWa> 200 bis 400 h/a EUR/kWa> 400 bis 600 h/a EUR/kWa
HS65,4978,5991,69
HS/MS81,4397,71114,00
MS90,13108,16126,18
MS/NS104,18125,02145,86
NS141,27169,52197,78

Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte

Durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 sind die Netzbetreiber gemäß § 120 Abs. 4 bis 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, fiktive Netzentgelte als Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen („vermiedene Netzentgelte“) auszuweisen und zu veröffentlichen.

Die Westfalen Weser Netz GmbH veröffentlicht diese fiktiven Netzentgelte in Form des zum Download bereitgestellten Referenzpreisblatts:

Entgelte für dezentrale Einspeisung

Netznutzung Strom

Dezentrale Einspeiser erhalten nach § 18 StromNEV ein Entgelt, welches dem vermiedenen Netzentgelt in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweilige Einspeisung entspricht. Dieses Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.

Netzbetreiber werden Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichgestellt, wenn sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden. Die Vergütung vermiedener Netzentgelte finden sie in folgenden Dokumenten:

Für die Endabrechnung des Jahres 2023 veröffentlicht die Westfalen Weser Netz die finalen vermiedenen Netzentgelte des Jahres 2023

Archiv Netzentgelte

Die Preisblätter der vorangegangenen Zeiträume können Sie unter den folgenden Links herunterladen.

Unter den jeweiligen Links finden Sie die Netzentgelte Strom für den Zeitraum 01.01.-31.12. der angegebenen Jahre von Westfalen Weser Netz sowie des Vorgängerunternehmens, der E.ON Westfalen Weser AG.

Synthetisches Verfahren

Grundlagen der Netznutzung

Allgemeine Regelungen für das Netz der Westfalen Weser Netz GmbH.

1. Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile.

2. Zur Anwendung kommen dabei die repräsentativen VDEW-Lastprofile G0 bis G6 für Gewerbekunden sowie L0 bis L2 für Kunden mit landwirtschaftlichem Bedarf. Für Haushalte wird bis zum 31.10.2024 das dynamisierte Standardlastprofil H0 des VDEW verwendet. Ab dem 01.11.2024 wird ein netzspezifisches dynamisiertes Standardlastprofil H0 verwendet.

3. Die Zuordnung von Letztverbrauchern zu dem jeweiligen Abnahmeprofil erfolgt auf Basis der VDEW–Materialien M-24/2000 "Zuordnung der VDEW-Lastprofile zum Kundengruppenschlüssel". Details dazu sowie die repräsentativen VDEW-Lastprofile können dieser Veröffentlichung auf www.bdew.de entnommen werden.

4. Es wird die Feiertagsregelung für die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. Für Feiertage ist das Sonntagslastprofil zu verwenden. Für den 24.12 und der 31.12 ist das Samstagsprofil zu verwenden, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen.

Lastprofil für Straßenbeleuchtung

Westfalen Weser Netz wendet für das gesamte Netzgebiet ein eigenes Lastprofil für Straßenbeleuchtung an. Es trägt die Bezeichnung "LS0".

Lastprofil für Bandlastlieferung

Westfalen Weser Netz wendet für das gesamte Netzgebiet ein eigenes Lastprofil für Bandlastlieferung an. Dieses Profil kann für Anlagen mit einem bandlastähnlichen Verbrauch und einer Benutzungsdauer von mehr als 7.000 h angewendet werden. Es trägt die Bezeichnung "BT".

Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Westfalen Weser Netz wendet für das gesamte Netzgebiet, für Heizstromanlagen und Wärmepumpenanlagen, zwei eigene temperaturabhängige Heizungsprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen an. Für unterbrechbare Elektro-Ladesäulen werden standardisierte Lastprofile (SLP) angewendet. Die jährliche Entnahme der Verbrauchseinrichtungen im nicht-leistungsgemessenen Segment darf die Grenze von 100.000 Kilowattstunden nicht überschreiten.

1. Temperaturabhängiges Heizungsprofil für Wärmestrom (NS1) anzuwenden bis 31.05.2024

1.1 Temperaturabhängiges Heizungsprofil für Wärmestrom (NS1) anzuwenden ab 01.06.2024

2. Temperaturabhängiges Profil für Wärmepumpen (WP1) anzuwenden bis 31.05.2024

2.1 Temperaturabhängiges Profil für Wärmepumpen (WP1) anzuwenden ab 01.06.2024

Abwicklung

Die Abwicklung für Kunden mit unterbrechbaren Heizstrom-Verbrauchseinrichtungen sowie Wärmepumpenanlagen ist in dem nachfolgenden PDF-Dokument beschrieben.

3. Unterbrechbare Elektro-Ladesäulen (SLP)

Für unterbrechbare Elektro-Ladesäulen werden standardisierte Lastprofile (SLP) angewendet. Im Rahmen des elektronischen Datenaustausches, der Marktkommunikation, wird die Unterbrechbarkeit der Elektro-Ladesäulen mitgeteilt.

Schwachlastregelung

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, welcher in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen. Die Schwachlastzeit beträgt täglich 6 Stunden in der Zeit von 24:00 bis 06:00 Uhr.

Netznutzungsvertrag

Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Netznutzer (Letztverbraucher) und Westfalen Weser Netz regelt die Rechte und Pflichten betreffend den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie. Voraussetzung ist das Bestehen eines reinen Stromliefervertrages (ohne Netznutzung) zwischen dem Netznutzer und einem oder mehreren Stromlieferanten. Bei dem im Folgenden zum Download angebotenen Netznutzungsvertrag mit Anlagen handelt es sich um die ab dem 01.04.2022 gültige Version.

Netznutzungsvertrag

Letztverbraucher mit eigenem Netznutzungsvertrag

Das Energiewirtschaftsgesetz sieht auch für Letztverbraucher von Strom die Möglichkeit vor, die Netznutzung selbst vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Bislang waren solche Vereinbarungen vor allem für Gewerbe- und Industrieunternehmen üblich. In letzter Zeit empfehlen einzelne Energieversorger auch anderen Letztverbrauchern den Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages. Dieser Vertrag zur Nutzung des Stromnetzes mit dem Netzbetreiber würde zusätzlich zu dem Vertrag für die eigentliche Energielieferung mit dem Energieversorger hinzukommen. Für Letztverbraucher, die einen eigenen Netznutzungsvertrag wünschen, haben wir auf dieser Seite einige Informationen zusammengestellt.

Ein Muster unseres Netznutzungsvertrages finden Sie oben auf dieser Seite.

Die Ausfertigung des Vertrages und der Versand erfolgen durch uns. Falls Sie den Netznutzungsvertrag nicht selbst unterzeichnen wollen, müssen Sie den Unterzeichner zum Vertragsabschluss bevollmächtigen. Vertragspartner sind aber in jedem Fall Sie als Netznutzer und wir als Netzbetreiber.

Durch den Abschluss des Netznutzungsvertrages werden Sie ab dem Termin, den uns Ihr Lieferant mitteilt, selbst Schuldner der Netzentgelte und damit verantwortlich für die fristgerechte Zahlung der Netzentgelte an uns, auch wenn Sie sich für die Abwicklung der Zahlung eines Dritten bedienen. Die Rechnungstellung für die Netznutzung erfolgt direkt an Sie.

Für einen Letztverbraucher mit Standardzähler beinhaltet eine Netznutzungsrechnung Strom beispielsweise folgende Positionen:

  • Netznutzung Arbeitspreis pro kWh                                x Ct/kWh
  • Netznutzung Grundpreis                                                  x Euro/Jahr
  • Messstellenbetrieb (Zählergebühr)                                x Euro/Jahr
  • Konzessionsabgabe nach Gemeindegröße                    x Ct/kWh
  • Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz          x Ct/kWh
  • § 19 StromNEV-Umlage                                                     x Ct/kWh
  • § 17 EnWG Offshore-Haftungsumlage                            x Ct/kWh
  • § 18 AbLaV zu abschaltbaren Lasten                               x Ct/kWh
  • Mehrwertsteuer                                                                 z.Zt.19 %

Falls Sie sich für einen Zähler eines anderen Messstellenbetreibers entscheiden, entfällt die Position "Messstellenbetrieb". Unsere kompletten Preisblätter finden Sie unter www.ww-netz.com. Die Preise werden in der Regel einmal jährlich jeweils zum 1. Januar nach gesetzlichen Vorgaben angepasst. Über die Höhe der gültigen Netzentgelte können Sie sich bei uns im Internet informieren.

Zusatzvereinbarung Netznutzungsvertrag NZR-EMob

Hier finden Sie die „Zusatzrahmenvereinbarung zum Netznutzungsvertrag (NZR-EMob) – Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität. Der Ladepunktbetreiber ist für Installation, Service und Wartung der Ladestation verantwortlich. Der Ladepunktbetreiber muss nicht gleichzeitig Besitzer oder Investor der Ladestation sein. Der Ladepunktbetreiber ist dafür verantwortlich, den Strom für die Ladestation zu beschaffen. Damit ist er Letztverbraucher im Sinne des EnWG.

Gemäß des BNetzA Beschlusses vom 21.12.2020 (BK6-20-160) erhalten Ladepunktbetreiber über die NZR-EMob die Möglichkeit, dritten Lieferanten einen bilanziellen Netzzugang anzubieten.

Der Umsetzungsstichtag ist der 01.10.2022.

Allgemeine Bedingungen

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz.

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) 

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung.

Niederspannungsanschlussverordnung
 

 

Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Maßgebend für die Besteuerung der o.g. Lieferungen/sonstigen Leistungen ist der zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Lieferungen/sonstigen Leistungen geltende gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuersatz.

Energieentnahme ohne direkte Bilanzkreiszuordnung

Der Anschlussnutzer stellt - ggf. über seinen Energielieferanten - sicher, dass sein Energiebezug einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Ist der Energiebezug keinem gültigen Bilanzkreis zugeordnet, z. B. weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Energielieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen besteht, ist die Westfalen Weser Netz zur Unterbrechung der Anschlussnutzung berechtigt. Der Anschlussnutzer kann die Unterbrechung durch eine unverzügliche erneute Zuordnung seiner Abnahmestelle zu einem Bilanzkreis vermeiden.

Die Abrechnung der ohne direkte Bilanzkreiszuordnung entnommenen Energie (vgl. Ziffer 1.2.3 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-07-002 der BNetzA vom 10.06.2009) erfolgt nach den veröffentlichten Preisblättern „Entgelte für die Abrechnung gegenüber Anschlussnutzern ohne direkte Bilanzkreiszuordnung“ gemäß Anhang.

Lieferantenrahmenvertrag

Der Lieferantenrahmenvertrag zwischen dem Stromlieferanten und der Westfalen Weser Netz GmbH regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern. Bei dem im Folgenden zum Download angebotenen Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen handelt es sich um die ab dem 01.04.2022 gültige Version.

Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom - Bilanzkreiswechsel ohne Stammdatenänderungsmeldungen

Mit dieser Vereinbarung werden für den Geschäftsprozess Stammdatenänderung (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 f) die Verwendung eines anderen Datenformates /Nachrichtentyps sowie die Anpassung einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.

Die Möglichkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung besteht für alle relevanten Netznutzer – in diesem Fall alle Stromlieferanten – im Netz der Westfalen Weser Netz GmbH. Ein ausformuliertes Angebot wird auf Nachfrage (an netznutzung@ww-energie.com) vorgelegt.

Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom - Frist für die Zuordnung von Entnahmestellen zum Ersatz-/Grundversorger

Mit dieser Vereinbarung werden für die Geschäftsprozesse Lieferende (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 b) und Ersatzversorgung (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1d) Anpassungen einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.

Die Möglichkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung besteht für alle relevanten Netznutzer – in diesem Fall alle Grund-/Ersatzversorger – im Netz der Westfalen Weser Netz GmbH. Ein ausformuliertes Angebot wird auf Nachfrage (an netznutzung@ww-energie.com) vorgelegt.

Vereinbarung zur Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung

Die Ersatzbelieferung von Anschlussnutzern außerhalb der Niederspannung ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund dessen vereinbaren die Vertragspartner folgende Ergänzung zum Lieferantenrahmenvertrag.

Erlaubnisschein

im Sinne des Stromsteuergesetzes.

Die Westfalen Weser Netz GmbH ist nach Maßgabe der anliegenden Erlaubnis berechtigt, als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom zu leisten. Der Erlaubnisschein des Hauptzollamtes Bielefeld steht in dem folgenden pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung.

Nachweis für Wiederverkäufer

von Erdgas und/oder Elektrizität.

Die Westfalen Weser Netz GmbH ist nach Maßgabe des anliegenden Dokuments als Wiederverkäufer von Strom und Erdgas im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG registriert. Der aktuelle Nachweis des Finanzamtes Paderborn sowie die Bescheinigungen vergangener Zeiträume stehen in dem folgenden pdf-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung.

Kontakt

Einen Ansprechpartner zu allen Fragen der Netznutzung Strom finden Sie bei unseren Fachleuten zum Netzzugangsmanagement. Bitte wenden Sie sich an die Mailadresse

netznutzung@ww-energie.com